Tipps und Tricks

Extras für Ihre Mitarbeiter

In mehr oder weniger regelmäßigen Abständen stehen Gehaltserhöhungen an der Tagesordnung – und der Schock, wie wenig netto davon nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialabgaben beim Arbeitnehmer tatsächlich ankommt.

Sachzuwendungen bieten da eine für beide Parteien sinnvolle Alternative, werden doch auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gespart:

  • Aufmerksamkeiten
  • Jobtickets/Bahncard
  • Benzin- und Warengutscheine
  • Computer
  • Kinderbetreuung
  • Essenmarken/freie Mahlzeiten
  • Telefon

Kleine Gestaltungen können sich aufs Jahr gesehen zu beträchtlichen Summen addieren – sprechen Sie uns an!

Aufwendungen für Handwerkerleistungen

Bereits seit 2006 gibt es bei Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen eine eigenständige Steuerermäßigung in Höhe von 20%, bis zu 600 € (und ab 2009 sogar bis 1.200 € )pro Jahr.

Gefördert werden alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Privathaushalt erbracht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Eigentum oder eine Mietwohnung handelt. Es sind auch die Dienstleistungen absetzbar, die über eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder den Hausverwalter abgewickelt werden.

Einige Voraussetzungen müssen allerdings beachtet werden:

Da nur die Arbeitskosten begünstigt sind, nicht etwa Material usw. sollten diese in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.

Auch darf die Rechnung nicht bar beglichen werden, auf Anforderung muss hier ein Überweisungsbeleg vorgelegt werden können.

Es zählt das “Abflussprinzip”, also der Zahlungszeitpunkt. Wird bspw. eine Handwerkerrechnung aus Dezember über 6.000 € in zwei gleichen Raten im Dezember und Januar beglichen, kann dadurch zweimal der Höchstbetrag in Anspruch genommen werden.

Da der Begriff “Haushaltsnahe Dienstleistungen” noch nicht abschließend eindeutig geklärt ist, empfiehlt sich im Zweifel ein Einspruch bei nicht anerkannten Aufwendungen.

Die Bewirtungskosten stehen im Spannungsfeld zwischen nicht abzugsfähigen Kosten der allgemeinen Lebensführung und betrieblich bzw. beruflich veranlassten Kosten, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind. In diesem Merkblatt erhalten Sie erste grundlegende Informationen zu diesem Thema.

Mit Geschenken kann man sich bei Geschäftspartnern und Mitarbeitern auf nette Art und Weise in Erinnerung bringen; damit Sie oder sogar der Beschenkte nicht anschließend eine böse Überraschung erlebt, sind einige Grundregeln zu beachten. Die steuerliche Behandlung von Geschenken variiert nämlich je nach Veranlassung. Unser Merkblatt gibt Ihnen hier wertvolle Vorabinformationen.

Weitere Merkblätter finden Sie in unserem Downloadbereich.

Brackmann | Schürmeyer . Steuerberatersozietät
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